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   RG, 26.03.1907 - Rep. II. 467/06   

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RG, 26.03.1907 - Rep. II. 467/06 (https://dejure.org/1907,266)
RG, Entscheidung vom 26.03.1907 - Rep. II. 467/06 (https://dejure.org/1907,266)
RG, Entscheidung vom 26. März 1907 - Rep. II. 467/06 (https://dejure.org/1907,266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Z.P.O. bei einer Feststellungsklage auf Richtigkeit eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. 2. Enthält die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz oder Preisminderung wegen arglistiger Täuschung immer eine Bestätigung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 399
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Es besteht aber - was §§ 425, 429 Abs. 3 BGB zeigen - kein allgemeiner Grundsatz, der die Ausübung von Gestaltungsrechten durch nur einen der auf einer Seite kontrahierenden Vertragspartner generell ausschließt (Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026 mit Fn. 18; Martens, aaO; MünchKommBGB/Gaier, BGB, 6. Aufl., § 351 Rn. 7; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 351 Rn. 5; Wallner, aaO; zur Anfechtung RGZ 65, 399, 405; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 143 Rn. 4; gegen eine Erstreckung des § 351 Satz 1 BGB auf alle Gestaltungsrechte auch Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 351 Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 17 U 145/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei von

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 65, 399, 405) zur Anfechtung abgestellt hat, in der es heißt, es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Rechte nur von allen und gegen alle ausgeübt werden dürften, folgt daraus nichts Gegenteiliges.
  • KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16

    Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur

    Dass z. B. Kündigung und Minderung bei mehreren Vertragspartnern auf einer Seite gemeinschaftlich auszuüben sind, ist nicht zwingend auf das Widerrufsrecht zu übertragen, denn andererseits kann eine Anfechtung bei mehreren Berechtigten grundsätzlich von jedem allein erklärt werden (RGZ 65, 399, 405; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 143 Rn. 4).
  • BGH, 02.02.1990 - V ZR 266/88

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

    Ein solcher eindeutiger Bestätigungswille tritt nicht dadurch hervor, daß der Käufer in Kenntnis der Anfechtbarkeit vom Verkäufer Wandlung oder Schadensersatz verlangt (BGH. aaO; Flume aaO § 31, 7) oder eine entsprechende Klage erhebt (RGZ 65, 399, 403, 404).
  • OLG Hamm, 22.06.2015 - 22 U 120/12
    Die Anfechtung diesem gegenüber führe gemäߠ 139 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages mit allen Vertragspartnern (vgl. dazu RG Warneyer 1912, Nr. 360, 396; RGZ 65, S. 399, 405; zum ganzen OLG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 3 U 1642/00 -NJW-RR 2003, 119).
  • OLG Koblenz, 11.12.2001 - 3 U 1642/00

    Anfechtung eines mit einer Erbengemeinschaft geschlossenen Kaufvertrages wegen

    Nach dieser Auffassung führt die Anfechtung diesem gegenüber gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages mit allen Vertragspartnern (vgl. dazu RG Warneyer 1912, Nr. 360, S. 396, 397; RGZ 65, S. 399, 405; ebenso Staudinger/Dilcher, BGB , 12. Aufl., § 143 Rdnr. 16).
  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 137/65

    Reichweite des Anfechtungsrechtes bei Bruchteilsgemeinschaft - Voraussetzungen

    In der Rechtsprechung (RGZ 56, 423, 424; 65, 399, 405) und auch im Schrifttum (Palandt BGB 27. Aufl. § 143 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 143 Anm. 7; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 143 Anm. 6; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 143 Anm. 14 c, § 123 Anm. 41) ist anerkannt, daß, wenn mehrere Anfechtungsberechtigte vorhanden sind, jeder von ihnen allein die Anfechtung erklären und die sich hieraus ergebenden Rechte selbständig geltend machen kann.
  • OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 16 U 192/11

    Verlust des Anfechtungsrechts nach § 123 BGB wegen Bestätigung des Kaufvertrags

    Eine Bestätigung liegt aber dann vor, wenn eine entsprechend erhobene Klage eindeutig erkennen läßt, daß der Kläger trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit des Kaufes bei diesem stehen bleiben und nur vertragliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will (BGHZ 110, 220-224; RGZ 65, 399).
  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
    Ein solcher Wille ist hier jedoch in der Geltendmachung des Rechts auf Wandlung, mit der sich die Beklagte nicht ein verstanden erklärt hat, und in dem vor Erhebung der Klage gestellten Verlangen auf Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht (vgl. RGZ 65, 399, 404) nicht so deutlich hervorgetreten, daß aus dem Schreiben vom 13. Mai 1954 geschlossen werden könnte, die Klägerin habe damit das Recht zur Anfechtung aufgeben wollen.
  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57

    Rechtsmittel

    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
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